Satzung - One Future One World
[Stand 10.08.2023]
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§ 1 Name und Sitz der Partei
1) Name der Partei ist One Future One World, Kurzbezeichnung 1f1w. Sitz der Partei ist Birkenwerder bis ein Beschluss aller europäischen Gruppierungen einen endgültigen Parteisitz festlegt. Tätigkeitsgebiet ist der geographische Bereich Europa.
§ 2 Ziele der Partei
1) One Future One World ist eine europäische Partei, die sich für die Entwicklung einer staatslosen in freien Vereinbarungen (oder basisdemokratisch) organisierten Gesellschaft einsetzt. Entscheidungen dieser Gesellschaft haben sich am Gemeinwohl und Menschenrechten sowie dem Schutz individueller Freiheit zu orientieren. Dezentrale und selbst organisierte Strukturen von Menschen in Verantwortung füreinander sind zu unterstützen.
Wachstum darf nicht das privilegierte Ziel des Wirtschaftslebens sein, sondern stattdessen dieselben Lebensbedingungen für alle Menschen, eine gerechte Verteilung der Ressourcen und der Erhalt der biologischen Vielfalt.
2) Ziel von One Future One World ist es, gesellschaftliche Diskussionen anzuregen und sich auch im Bereich der politischen Bildung für eine offene, diskriminierungsfreie Gesellschaft einzusetzen.
3) Beschlüsse der Partei haben sich an diesen Zielen zu orientieren.
4) Regierungsbeteiligungen sind nur dann zulässig, wenn eine den Zielen entsprechende grundlegende Reform der politischen und wirtschaftlichen Strukturen konkret vorgesehen ist.
Ob die oben beschlossenen Ziele in einer Regierungsbeteiligung erreicht werden können und eine Regierungsbeteiligung zulässig wird, stimmt die Betroffene Organisationseinheit bei einem Quorum von 80% Ja-Stimmen ab.
5) Absatz 4 gilt auf allen politischen Ebenen.
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§ 3 Gliederung der Partei
1) Die Partei gliedert sich in Bundesverband, Landesverbände, Kriesverbände und Ortsverbände. Die jeweils untergeordneten Verbände können sich mit der Mehrheit der betroffenen Mitglieder zu größeren Gruppierungen zusammenschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied können alle Menschen werden, die die Ziele der Partei unterstützen. Eine Altersgrenze besteht nicht.
2) Die Mitgliedschaft beginnt durch den Beitritt. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige lokale Gruppe nach einem schriftlichen und formlosen Antrag mit Stimmenmehrheit. Lehnt diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung eines Schiedsgerichts zu. Kommt der Konflikt nicht zur Ruhe, entscheidet nach erneuter Berufung die Mitgliederversammlung endgültig.
3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der lokalen Gruppe.
4) Ein Ausschlussverfahren eines Mitgliedes kann auf Antrag der lokalen Gruppe des Mitgliedes sowie der nächsthöheren Organisationsebenen durch einfache Mehrheit eingeleitet werden, wenn der Vorwurf besteht, gegen Parteiziele verstoßen zu haben oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Partei nicht nachgekommen zu sein. Ein Schiedsgericht entscheidet. Gegen die Entscheidung ist beim nächsthöheren Schiedsgericht eine Berufung möglich. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. Kommt der Konflikt nicht zur Ruhe, entscheidet nach erneuter Berufung die Mitgliederversammlung endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
5) Wer als Mitglied staatlicher Organe aktiv Menschenrechte verletzt hat, kann nicht Mitglied bei One Future One World sein. Ausnahmen können durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Beschluss beschlossen werden. Die antragstellende Person hat die aufnehmende Gruppe eigenständig über die aktive oder ehemalige Mitgliedschaft und mögliche Verstrickungen zu informieren. Schweigen zieht nach Aufdeckung sofort die Einleitung eines Ausschlussverfahrens nach sich.
6) Mitgliedschaft in einer den Zielen von One Future One World unvereinbaren Organisation oder Gruppe schließt eine Mitgliedschaft aus. One Future One World führt in diesem Rahmen eine Unvereinbarkeitsliste. In dieser werden Kriterien für Unvereinbarkeit festgelegt und Organisationen aufgeführt, zu denen es bereits Unvereinbarkeitsbeschlüsse gibt. Über die Zusammensetzung der Liste entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei noch nicht gelisteten Organisationen entscheidet im Streitfall die Schiedsstelle.
§ 5 Innerparteiliches Engagement ohne Mitgliedschaft
1) Interessierte Menschen können sich auch ohne Mitgliedschaft aktiv am Willensbildungsprozess in der Partei beteiligen.
2) Sie können mit Zustimmung des aktuellen Parteiorgans auf Wahllisten kandidieren.
§ 6 Innerparteiliche Willensbildung
1) Bei 1f1w werden Beschlüsse direkt von einer Gruppe gleichberechtigter Individuen getroffen.
2) Beschlüsse werden grundsätzlich nach dem Konsens- bzw. KonsenT-Prinzip gefasst. Wird nach zwei Abstimmungen kein Konsens- bzw. KonsenT gefunden, werden die Beschlüsse grundsätzlich mit mindestens 2/3-Mehrheit gefasst. Abweichungen werden in der Satzung festgelegt.
3) Entscheidungsfindungsprozesse können auch dem Prinzip der Liquid Democracy¹ folgen, nach dem einzelne Mitglieder zu bestimmten Themen ihre Stimme auch an ein Mitglied ihres Vertrauens partiell und vorübergehend übertragen können.
4) Um den Prozess der Willensbildung angesichts meist sehr komplexer Zusammenhänge in einer globalisierten Welt zu organisieren, findet die Auseinandersetzung mit den Inhalten in Arbeitsgruppen statt. Über die erarbeiteten Vorschläge wird per Mitgliederentscheid abgestimmt.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Parteiorgan. Sie kann zu allen Themen abschließende Entscheidungen treffen.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
3) Die Mitgliederversammlung wählt den oder die Sprecher*in des Gebietsverbandes, deren Stellvertretung und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter*innen in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.
5) Es findet mindestens eine Mitgliederversammlung im Jahr statt. Der Vorstand des betreffenden Gebietsverbandes lädt mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich zur Mitgliederversammlung ein. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt.
6) Auf Antrag von 10 % der Mitglieder oder zur Bestimmung von Wahllisten findet eine Mitgliederversammlung statt.
7) Die Teilnahme wird auch online ermöglicht. Sobald rechtlich möglich sind schnellstmöglich technische Lösungen für die Online-Teilnahme an Abstimmungen zu schaffen.
8) Die Tagesordnung muss mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen.
§ 8 Antidiskriminierungsstatut
1) Die innerparteiliche Kommunikation ist diskriminierungsfrei, ohne Ausgrenzung und Androhung von Gewalt zu gestalten.
2) Im gesamten innerparteilichen Prozess der Willensbildung ist auf eine geschlechter- und generationenparitätische Gesprächsbeteiligung zu achten. Die Moderation aller Versammlungen der Parteiorgane ist geschlechter- und generationenparitätisch zu besetzen.
3) Beschlüsse müssen hinsichtlich ihrer Wirkung auf benachteiligte Gruppen geprüft werden. Bei Betroffenheit müssen ihre Meinungen angehört werden.
4) Gruppen mit spezifischen Interessen können sich in Untergruppen organisieren und Vorschläge für Parteibeschlüsse erarbeiten.
5) 1f1w unterhält eine dauerhafte Awareness-Gruppe.
- Die Awareness-Gruppe ist für alle Personen in sowie um 1f1w persönlich und anonym ansprechbar.
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Sie unterstützt Betroffene bei Awarenessproblemen parteilich, z.B. durch Begleitung oder Übernahme von Gesprächen.
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Der Umgang mit dem Awarenessproblem orientiert sich maßgeblich an den Wünschen oder Bedürfnissen der betroffenen Person oder Gruppe.
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Kommt es zu keiner einvernehmlichen Lösung, wird auf Wunsch der Betroffenen die Schiedsstelle eingeschaltet.
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§ 9 Transparenzstatut
1) Alle Sitzungen müssen protokolliert werden.
2) Alle Protokolle sind öffentlich.
3) Alle Sitzungen sind öffentlich. Ausnahmen müssen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
4) Gespräche mit anderen Organisationen sind öffentlich.
§ 10 Parteivorstand
1) Die Mitgliederversammlung delegiert organisatorische Aufgaben und die Vertretung der Partei nach außen an den Vorstand.
2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen und wird mindestens alle 2 Jahre gewählt.
3) Nicht mehr als 60% der Vorstandsmitglieder dürfen das gleiche Geschlecht haben. lgbtqia* Personen haben das Recht auf mindestens ein Mitglied im Vorstand. Auf eine generationenausgewogene Vertretung soll geachtet werden.
4) Die Partei wird vom Vorstand gleichberechtigt geführt. Der Vorstand benennt rotierend halbjährlich zwei Sprecher*innen, die sich mit zwei unterschiedlichen Geschlechtsbegriffen identifizieren und die Partei nach außen vertreten.
5) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitglieder gebunden.
6) Entschließen sich ortsbezogene Gruppen zur Gründung eigener Vorstände, gelten für diese die Absätze 1-5.
7) Für die Zuordnung in ein Geschlecht sowie die Zuordnung in die Kategorie lgbtqia* ist ausschließlich die Selbstzuordnung der betroffenen Person ausschlaggebend.
§ 11 Wahl des Vorstands
1) Die Wahl des Vorstands findet in geheimer Wahl statt.
2) Die Vorstandsposten werden einzeln vergeben.
3) Für die Wahl ist die absolute Mehrheit erforderlich.
§ 12 Bestimmung von Wahllisten
1) Wahllisten sind nach den gesetzlichen Regelungen im Wahlgebiet zu wählen.
2) Sie werden in geheimer Wahl bestimmt.
3) Zwei benachbarte Listenplätze dürfen nicht beide mit Personen des gleichen Geschlechts besetzt werden. lgbtqia* Personen sind mindestens auf jedem zehnten Listenplatz sowie mit mindestens einer Person auf den ersten 5 Listenplätzen zu berücksichtigen. Auf eine generationenausgewogene Aufstellung soll geachtet werden.
4) Intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen können für alle Listenpositionen kandidieren.
5) Für die Zuordnung in ein Geschlecht sowie die Zuordnung in die Kategorie lgbtqia* ist ausschließlich die Selbstzuordnung der betroffenen Person ausschlaggebend.
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht
- sich am Willensbildungsprozess in der Partei zu beteiligen,
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an der Aufstellung von Kandidat*innen für Wahlen teilzunehmen, wenn das Wahlrecht im zuständigen Wahlgebiet dies zulässt.
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sich selbst um eine Kandidatur zu bewerben,
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aktives und passives Wahlrecht in der Partei wahrzunehmen,
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an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen und Organen der Partei teilzunehmen.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet
- die in der Satzung beschriebenen Ziele und die im Parteiprogramm vertretenen Grundsätze zu vertreten,
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die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen,
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die Satzung anzuerkennen,
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den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
§ 14 Satzungsänderung
1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten der satzungsändernden Mitgliederversammlung erforderlich.
Für Satzungsänderungen gilt eine Beschlussfähigkeit, wenn 50 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Vor der Beschlussfassung über satzungsändernde Anträge muss die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung festgestellt werden.
2) Satzungspunkte, die der Ewigkeitsklausel unterliegen, können nicht geändert werden, wenn sie diese in ihrem Zweck und Wesen auf abschwächende Art und Weise verändern würden. Der Ewigkeitsklausel unterliegen:
§ 2 Ziele Absatz 1 und 4 Satz 1
§ 3 Mitgliedschaft, Absatz 5 Satz 1
§ 5 Innerparteiliche Willensbildung, Absatz 1
§ 7 Antidiskriminierungsstatut, Absatz 1
§ 13 Satzungsänderungen, Absatz 2
Stellt der Änderungsantrag eine qualitative Verstärkung der Intention des Paragrafen selbst dar, gilt § 13 1).
3) Änderungen der Satzung nach dieser Vorschrift treten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft, soweit nichts anderes beschlossen wird.
§ 15 Abstimmungsquoren
1) Es müssen mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Organisationseinheit an der Abstimmung teilgenommen haben, sofern es die Satzung nicht ausdrücklich anders regelt.
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Vorstandswahlen 50 %
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Listenwahlen 50 %
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Satzungsänderungen 75 %
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Parteiausschlüsse 75 %
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Regierungsbeteiligungen 80 %
§ 16 Mitgliedsbeiträge
1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
2) Die Höhe des Beitrages beträgt mindestens 1 € pro Monat. Jedes Mitglied entscheidet selbst über die Höhe des Beitrags. Empfohlen sind 1 % des Nettoeinkommens.
3) Mandatsträger entrichten eine Sonderabgabe von 10% ihrer Diäten.
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§ 17 Spenden
1) Die Spendenannahme ist nur von Einzelpersonen oder dem Gemeinwohl verpflichteten Organisationen und Unternehmen erlaubt.
2) Alle Spenden werden veröffentlicht.
3) Das Annehmen anonymer Spenden ist nicht erlaubt.
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§ 18 Finanzen
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1) Der*die Schatzmeister*in verwaltet die Finanzen gemäß den rechtlichen Vorgaben.
2) Der*die Schatzmeister*in sorgt für eine fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß den Vorgaben des Parteiengesetzes.
§ 19 Finanzordnung
1) Die Partei ist verpflichtet
1. über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen,
2. die Einnahme und Ausgabearten darzulegen,
3. über die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen buchzuführen,
4. einen geprüften Rechenschaftsbericht über die Herkunft und Verwendung der Mittel an den Präsidenten des deutschen Bundestages bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres abzugeben.
§ 20 Schiedsgerichtsbarkeit
1) Im Streitfall ist eine Schiedsstelle zu gründen, die über mögliche Ordnungsmaßnahmen entscheidet.
2) Schiedsstellen werden von der zuständigen Mitgliederversammlung gewählt und bestehen aus mindestens drei Mitgliedern.
3) Auf eine geschlechter- und generationenparitätische Besetzung der Schiedsstelle ist zu achten.
§ 21 Ordnungsmaßnahmen
1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich von den zuständigen Schiedsstellen ausgesprochen.
2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder grundlegende Positionen von One Future One World verstößt oder in anderer Weise das Ansehen der Partei gravierend beeinträchtigt, können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
- Verwarnung,
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Enthebung von einem Parteiamt bzw. Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
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das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahre,
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Ausschluss aus der Partei
3) Bei erheblichen und fortgesetzten Verstößen gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei können auf Beschluss der Mitgliederversammlung des nächsthöheren Verbandes mit satzungsändernder Mehrheit folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
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Auflösung und Ausschluss von Gebietsverbänden nachgeordneter Verbände,
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Amtsenthebung ganzer Organe (z.B. Vorstände)
4) Gegen die Ordnungsmaßnahme kann Widerspruch bei der nächsthöheren Schiedsstelle eingelegt werden.
§ 22 Auflösung
1) Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Urabstimmung mit ¾ Mehrheit. Gleiches gilt für mögliche Fusionen mit anderen Organisationen.
§ 23 Übergangsregelung
1) Sollten in dieser Satzung benannte Organe nicht oder noch nicht bestehen, so werden deren satzungsmäßige Aufgaben durch das entsprechende Organ der nächst höheren Gliederungsebene wahrgenommen.
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Diese Satzung wurde am 09.02.2021 auf der Gründungsveranstaltung von One Future One World Deutschland erstmals beschlossen.
Letzte Änderung mit Beschluss am 10.08.2023


